AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der THE ONE e.K.

§ 1 - Anwendungsbereich (1) Allen Verträgen zwischen privaten sowie gewerblichen Kunden (Auftraggeber) und der THE ONE e.K. (Auftragnehmer) liegen die nachfolgenden Vertragsbedingungen in vollem Umfang zugrunde. (2) Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. § 2 - Angebot und Vertragsschluss (1) Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend. Mündliche oder fernmündliche Angebote bedürfen der schriftlichen Bestätigung. (2) Der Vertrag kommt erst mit und nach Maßgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. (3) Die Einholung eventuell erforderlicher Konzessionen oder sonstiger behördlicher Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich vereinbart und in der Auftragsbestätigung aufgeführt ist. § 3 - Preise (1) Die Preise und Vergütungen bestimmen sich nach der getroffenen Vereinbarung (Auftragsbestätigung). (2) Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in Euro exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer und exklusive eventuell anfallender öffentlich-rechtlicher Nebenabgaben. (3) Die Angebotspreise gelten drei Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser drei Monate ist der Auftragnehmer berechtigt, eventuelle Preis- oder Lohnerhöhungen der Hersteller oder Lieferanten an den Auftraggeber weiterzugeben. § 4 - Zahlung, Aufrechnung, Abtretung (1) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. (2) Nach Ablauf der vorgenannten Frist tritt automatisch Verzug ein. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen auf den Rechnungsbetrag zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers wegen Zahlungsverzugs bleiben davon unberührt. (3) Abschlagszahlungen sind vom Auftraggeber nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zu bezahlen, soweit dies vereinbart wurde. (4) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. (5) Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertrag sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar. § 5 - Mietweise Überlassung von Ausstattung (1) Alle vom Auftragnehmer mietweise überlassenen Sachen stehen und bleiben im Eigentum des Auftragnehmers. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber die Mietgegenstände für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung der vereinbarten Mietgebühr zu überlassen. Die Höhe der Mietgebühr ist der Individualvereinbarung vorbehalten und in der Auftragsbestätigung auszuweisen. (3) Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Mietgegenstände durch den Auftraggeber auf eigene Gefahr und Kosten in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers abgeholt und zurückgebracht. Der Auftraggeber muss dabei für einen vorschriftsmäßigen Transport Sorge tragen. Wurde ausdrücklich die Lieferung und Abholung der Mietgegenstände durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse zum vereinbarten Liefertermin. Für die Lieferung berechnet der Auftragnehmer Liefer- und Abholgebühren nach Vereinbarung gemäß Auftragsbestätigung. (4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Mietgegenstände sorgfältig und pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Ablauf der Mietzeit zurückzugeben beziehungsweise, bei vereinbarter Lieferung durch den Auftragnehmer, diesem die Mietgegenstände sortiert und gestapelt am vereinbarten Abholtag, zum vereinbarten Zeitpunkt, zur Abholung zu ebener Erde bereitzustellen. Werden einzelne oder sämtliche Mietgegenstände zu diesem Zeitpunkt nicht zur Abholung bereitgestellt und muss der Auftragnehmer aus diesem Grund erneut anfahren, fallen für jede aus diesem Grund notwendige zusätzliche Anfahrt Liefer- und Abholgebühren in Höhe der nach Abs. 3 vereinbarten Liefer- und Abholgebühren an. (5) Bei Rückgabe/Abholung der Mietgegenstände werden diese sofort, soweit möglich, kontrolliert und gezählt. Rückgabebestätigungen seitens des Auftragnehmers erfolgen jedoch stets unter dem Vorbehalt einer konkreten Überprüfung. (6) Die durch Bedienungsfehler des Auftraggebers hervorgerufenen Mängel werden vom Auftragnehmer mit einer Wartungsgebühr in Höhe des Aufwandes berechnet. (7) Für beschädigte, zerstörte oder verlorengegangene Gegenstände hat der Auftraggeber vollen Ersatz in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei Beschädigungen) bzw. in Höhe der Neuanschaffungskosten (bei Zerstörung oder Verlust) zu leisten. Der Ersatz erfolgt in Geld, eine Naturalrestitution ist ausgeschlossen. Darüber hinaus erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber für den mit der Wiederherstellung oder der Ersatzbeschaffung verbundenen Aufwand eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 €. Es bleibt dem Auftragnehmer ausdrücklich vorbehalten, einen eventuell höheren Aufwand gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen (8) Das Material muss durch den Auftraggeber dem Auftragnehmer derart zurückgegeben werden, dass es sofort maschinell gereinigt werden kann (insb. sortiert und ohne Essens-/Fettreste). Die Mietgebühr umfasst die Kosten für die Reinigung der überlassenen Gegenstände. Überobligatorische Reinigungsaufwendungen können dem Auftraggeber nachträglich in Rechnung gestellt werden (insb. bei Schwarzgeschirr und Textilien). (9) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen Überlassung von Gegenständen eine angemessene Kaution gemäß Auftragsbestätigung zu verlangen, die bei Besitzüberlassung fällig ist. Die Kaution ist unverzinslich. Die Kaution wird dem Auftraggeber spätestens 30 Werktage nach Rückgabe und Überprüfung der Mietgegenstände durch den Auftragnehmer zurückerstattet, sofern keine Ansprüche des Auftragnehmers aus der mietweisen Überlassung mehr vorliegen. Eine Verrechnung der Kaution mit der Mietgebühr ist ausdrücklich nicht gestattet. (10) Die Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers im Rahmen der mietweisen Überlassung von Equipment richtet sich nach den nachfolgenden Regelungen der §§ 9 und 10 Seite 2 von 3 § 6 - Teilnehmerzahl (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer eine voraussichtliche Teilnehmerzahl mitzuteilen, welche auf der Auftragsbestätigung ausgewiesen wird. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss dem Auftragnehmer bis spätestens fünf Werktage vor der geplanten Veranstaltung mitgeteilt werden. (2) Erfolgt die Mitteilung der Teilnehmerzahl durch den Auftraggeber nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht formgemäß, wird der Auftragnehmer die Leistung auf Grundlage der voraussichtlichen Teilnehmerzahl erbringen. Nachteile, die dem Auftraggeber hieraus entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. (3) Weicht die tatsächliche Teilnehmerzahl um mehr als 5% von der voraussichtlichen ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen. Bei einer Abweichung von mehr als 25% ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung zu verweigern. § 7 - Lieferung und Leistung (1) Die Lieferung erfolgt entsprechend der jeweils gesondert getroffenen und auf der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Vereinbarung. Im Übrigen liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers, die Lieferung und Leistung so zu gestalten, dass der Vertragszweck erreicht wird. Zu überobligatorischen Leistungen ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. (2) Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der vertraglich vereinbarten Ausführung verlieren auch die vereinbarte Liefer- und Leistungstermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen (z.B. nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen, erforderlicher behördlicher Genehmigungen und/oder Materialien des Auftraggebers). Entstehen dem Auftragnehmer dadurch Mehraufwendungen, können diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. (3) Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Treten vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf (z.B. Streik, Verkehrsbeeinträchtigungen und sonstige höhere Gewalt), so verlängert sich die Lieferungs- und Leistungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. (4) Spätestens mit Übergabe des Leistungsgegenstandes an den Auftraggeber geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung des Leistungsgegenstandes auf den Auftraggeber über. § 8 - Abnahme (1) Die Abnahme erfolgt förmlich und unverzüglich nach Anlieferung. (2) Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Übergabe. (3) Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränke begonnen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt. § 9 - Gewährleistung (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers bei Übergabe bzw. Lieferung zu prüfen und etwa festgestellte Mängel unverzüglich, gegebenenfalls mündlich am Einsatzort oder fernmündlich mitzuteilen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen. (2) Bei Vorliegen eines Mangels der Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zur Behebung der Mängel zu setzen. Die Art und Weise der sachgerechten Nacherfüllung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers, insbesondere steht diesem die Ersatzlieferung jederzeit offen. (3) Bei Fehlschlagen der gewählten Mängelbeseitigung ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Minderung der Leistungsvergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind vorbehaltlich der Haftungsbestimmungen nach § 10 ausgeschlossen. (4) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung, unsachgemäße Behandlung oder Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Waren, insbesondere der Lebensmittel. (5) Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was in der Regel bei einer Mängelrüge bezüglich nicht versteckter Mängel erst nach Beendigung der Veranstaltung der Fall ist. § 10 - Haftung (1) Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, welche der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern dem Auftragnehmer nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. (2) Sind lediglich Planung bzw. Erstellung einer Konzeption Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung des Auftragnehmers begründet. Der Auftragnehmer steht insoweit nur dafür ein, dass er in der Lage ist, Planungen bzw. Konzepte entsprechend zu realisieren. (3) Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (z.B. aus Verzug, Pflichtverletzung oder Delikt), sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. (4) Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. (5) Ist der Auftraggeber Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, so verjähren alle gegen den Auftragnehmer gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers beruhen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung. § 11 - Bonität (1) Voraussetzung der Leistungspflichten des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist Seite 3 von 3 über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden, so ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. (2) Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs (insb. Vorkasse) verlangen. § 12 - Schutzrechte, Entwürfe, Konzepte usw. (1) Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Konzepte, Rezepte usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. (2) Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw. nur von dem Auftragnehmer vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in den Besitz bzw. in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind. (3) Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. (4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Planungen usw. nach Abs. 1 dieser Vorschrift vertraulich zu behandeln und über die Inhalte Stillschweigen zu bewahren. § 13 - Kündigung (1) Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierzu einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wie folgt: Bei Stornierungen $ bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn behält sich der Auftragnehmer die Geltendmachung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung vor, $ bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25% der Vergütung, $ bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50% der Vergütung, $ bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75% der Vergütung, $ danach 100% der Vergütung. (2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. (3) Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, gilt Abs. 1 entsprechend. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. § 14 - Datenschutz & Referenzwerbung (1) Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie von dem Auftragnehmer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden. (2) Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer ausdrücklich,seinen Namen bzw. seine Firmenbezeichnung einschließlich des von ihm im Zusammenhang hiermit verwendeten Logos zu Werbungszwecken zu benutzen, insbesondere diese Informationen im Rahmen einer Kunden Referenzliste zu nutzen. Eine Vergütung durch den Auftragnehmer hierfür ist nicht zu entrichten. § 15 - Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, mit der das Schriftformerfordernis abbedungen werden soll. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Vertragssprache ist Deutsch. (2) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers. In allen übrigen Fällen gilt der gesetzliche Gerichtsstand. (3) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine solche wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man diesen Punkt von vornherein bedacht. Heidelberg, Januar 2018